Auf Gesuch des Verurteilten konnte der Richter dabei die Löschung verfügen, wenn das Verhalten des Verurteilten dies rechtfertigte und der Verurteilte den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hatte, die Busse bezahlt, abverdient oder erlassen und das Urteil bezüglich der Nebenstrafen vollzogen war. In diesen Fällen reduzierten sich die Fristen für die Löschung seit Vollzug des Urteils massiv und betrugen beispielsweise bei Haft, Gefängnisstrafen von nicht mehr als drei Monaten und Busse als Hauptstrafe anstatt zehn nur noch zwei Jahre.