Die Regelungen der Fristen in den Absätzen 1 bis 6 lehnen sich an Artikel 80 Ziffer 1 aStGB an. Nebst dieser automatischen Löschung kannte das alte Recht aber auch die vorzeitige Löschung durch den Richter (Art 80 Ziff. 2 Abs. 1 und 2 aStGB). Auf Gesuch des Verurteilten konnte der Richter dabei die Löschung verfügen, wenn das Verhalten des Verurteilten dies rechtfertigte und der Verurteilte den gerichtlich oder durch Vergleich festgestellten Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hatte, die Busse bezahlt, abverdient oder erlassen und das Urteil bezüglich der Nebenstrafen vollzogen war.