Das revidierte Strafgesetzbuch enthält auch neue Bestimmungen über das Strafregister. Neu wird nicht mehr zwischen Löschung und Entfernung von Einträgen im Strafregister unterschieden, und für die Entfernung gelten neue Fristen. Damit stellt sich die Frage, wie die bisherige Bewilligungspraxis unter den neuen Bestimmungen des StGB zu handhaben ist. 4.3.2 Die automatische Löschung des Eintrags im Strafregister durch den Registerführer (Art. 80 Ziff. 1 aStGB) wird in Artikel 369 StGB (Entfernung des Eintrags) neu geregelt. Die Entfernung eines Eintrags ersetzt damit die frühere Löschung. Die Regelungen der Fristen in den Absätzen 1 bis 6 lehnen sich an Artikel 80 Ziffer 1 aStGB an.