Es genüge, dass allfällige Strafen im Strafregister gelöscht seien (LGVE 2004 III Nr. 4). Praxisgemäss wurde seither eine Niederlassungsbewilligung nach zehnjährigem Aufenthalt in der Schweiz erteilt, wenn sich der Ausländer in den letzten zwei Jahren klaglos verhalten hatte, finanziell unabhängig und sozial und beruflich allgemein gut integriert war sowie allfällige Strafen im Strafregister gelöscht waren. Auf den 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) in Kraft getreten. Das revidierte Strafgesetzbuch enthält auch neue Bestimmungen über das Strafregister.