vom 4. Februar 2004 lockerte das Justiz- und Sicherheitsdepartement diese Praxis. Der Umstand allein, dass seit der Löschung einer Strafe im Strafregister noch nicht zwei Jahre verstrichen seien, könne - wenn alle andern Voraussetzungen erfüllt seien - für sich allein nicht genügen, die Niederlassungsbewilligung zu verweigern. Es genüge, dass allfällige Strafen im Strafregister gelöscht seien (LGVE 2004 III Nr. 4).