ANAG] geltenden Praxis; vgl. auch Peter Kottusch, Die Niederlassungsbewilligung gemäss Artikel 6 ANAG, in: ZBl 1986 S. 518f.). 4.3.1 Gemäss konstanter Praxis wurden bis 2004 Niederlassungsbewilligungen erst erteilt, wenn seit der Löschung allfälliger Vorstrafen im Strafregister mindestens zwei Jahre verstrichen waren und die Gesuchsteller sich in dieser Zeit klaglos verhalten hatten. Mit Entscheid i.S. D. K. vom 4. Februar 2004 lockerte das Justiz- und Sicherheitsdepartement diese Praxis.