Angesichts der Tragweite, welche einer Niederlassungsbewilligung zukommt, ist eine strenge Prüfung unerlässlich. Der fremdenpolizeilich bewilligte Aufenthalt muss ordnungsgemäss gewesen sein, das heisst, der Ausländer darf nicht gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben. Es wäre fragwürdig, Ausländern die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, gegen welche - wenn auch nur potenziell - die Voraussetzungen für die Anordnung von Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen gegeben wären (analog der unter dem früheren Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG] geltenden Praxis;