Sie lebe seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz und sei vollumfänglich integriert. Es sei unverhältnismässig, ihr wegen eines einmaligen Ausrutschers die Niederlassungsbewilligung zu verweigern. 4.3 Die Niederlassungsbewilligung kann in der Regel frühestens nach zehnjährigem Aufenthalt in der Schweiz erteilt werden. Gemäss Artikel 60 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 sind vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung das bisherige Verhalten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers sowie der Grad der Integration zu prüfen. Angesichts der Tragweite, welche einer Niederlassungsbewilligung zukommt, ist eine strenge Prüfung unerlässlich.