Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Verwaltungsbeschwerde vor, sie habe vor mehr als zwei Jahren in angetrunkenem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht. Die Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern sei jedoch erst am 24. April 2008 ergangen, was nicht ihr angelastet werden dürfe. Damit stehe fest, dass sie sich seit mehr als zwei Jahren klaglos verhalten habe. Da sie für ihr Verhalten lediglich mit einer bedingten Geldstrafe und einer Busse bestraft worden sei, liege auch kein Widerrufsgrund nach Artikel 62 AuG vor. Sie lebe seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz und sei vollumfänglich integriert.