Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerin jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass diese sich in den letzten zwei Jahren nicht klaglos verhalten habe und mit einem Eintrag im Zentralstrafregister vermerkt sei. 4.1 Mit Strafverfügung vom 24. April 2008 bestrafte das Amtsstatthalteramt Luzern die Beschwerdeführerin wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, Vereitelung der Blutprobe und pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall mit Fremdschaden (Nichtgenügen der Meldepflicht) mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 90 Franken, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von 1500 Franken.