und b. wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 AuG vorliegen. Die Beschwerdeführerin ist am 5. Juli 1999 in die Schweiz eingereist und hat eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, welche seither stets verlängert wurde. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid korrekt festgehalten hat, erfüllt die Beschwerdeführerin damit die Voraussetzung für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung in zeitlicher Hinsicht. Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerin jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass diese sich in den letzten zwei Jahren nicht klaglos verhalten habe und mit einem Eintrag im Zentralstrafregister vermerkt sei.