| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4. Gemäss Artikel 34 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz) vom 16. Dezember 2005 (AuG) kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn a. sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren; und b. wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 AuG vorliegen.