{"Signatur": "LU_AVW_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-04-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_002_JSD-2010-3_2010-04-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4647", "Checksum": "300dd78a49ba8cbc395a27b533e5d342"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2010 3", "2010 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 14.04.2010 JSD 2010 3 (2010 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Entfernung eines Eintrags im Strafregister. Artikel 34 und 62 AuG. 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In diesen Fällen reduzierten sich die Fristen für die Löschung seit Vollzug des Urteils massiv und betrugen beispielsweise bei Haft, Gefängnisstrafen von nicht mehr als drei Monaten und Busse als Hauptstrafe anstatt zehn nur noch zwei Jahre. Zusätzlich sah das alte Recht eine noch frühere Löschung durch den Richter in ausserordentlichen Fällen vor (Art. 80 Ziff. 2 Abs. 3 aStGB). Eine analoge Regelung einer vorzeitigen Löschung durch den Richter kennt das geltende Recht nicht mehr. Artikel 371 StGB sieht jedoch neu vor, dass gewisse Einträge nach einer bestimmten Frist nicht mehr in einem Strafregisterauszug für Privatpersonen erscheinen. Wie ein gelöschter Eintrag nach altem Recht, erscheint nach geltendem Recht ein Eintrag nach einer bestimmten Frist nach Eintritt der Rechtskraft eines Urteils nicht mehr im Auszug (vgl. Art. 369 Abs. 6 StGB). Diese Fristen entsprechen ungefähr denjenigen von Artikel 80 Ziffer 2 aStGB. Bisher setzte die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung die Löschung eines Strafregistereintrags voraus. Diese Praxis hat sich bewährt und soll grundsätzlich beibehalten werden. Nach geltendem Recht ist deshalb darauf abzustellen, ob eine Verurteilung noch im Strafregisterauszug für Privatpersonen erscheint oder nicht. Je nachdem kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Niederlassungsbewilligung erteilt werden oder nicht. 4.3.3 Die Beschwerdeführerin ist vom Amtsstatthalteramt mit Verfügung vom 24. April 2008 mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 90 Franken, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von 1500 Franken bestraft worden. Es stellt sich die Frage, ob diese Verurteilung noch im Strafregisterauszug für Privatpersonen erscheint. Die Fristen nach Artikel 371 StGB berechnen sich auf der Basis der Entfernungsfristen gemäss Artikel 369 StGB. Der Fristenlauf beginnt bei Urteilen, die eine Geldstrafe oder eine Busse als Hauptstrafe haben, an dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird (Art. 369 Abs. 3 und 6 StGB). Die Frist bei Urteilen mit bedingten oder teilbedingten Strafen richtet sich nach der Dauer der Probezeit (Art. 371 Abs. 3bis StGB). Die Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern vom 24. April 2008 ist am 19. Mai 2008 in Rechtskraft erwachsen. Die Probezeit beträgt zwei Jahre und endet damit am 18. Mai 2010. Bis zu diesem Zeitpunkt erscheint die Verurteilung der Beschwerdeführerin nach wie vor in einem Strafregisterauszug für Privatpersonen. Die Niederlassungsbewilligung kann der Beschwerdeführerin deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht erteilt werden. Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerin somit zu Recht abgelehnt. Die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (klagloses Verhalten seit zwei Jahren, finanzielle Unabhängigkeit, Integration) brauchen im vorliegenden Fall nicht näher geprüft zu werden. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, nach Ablauf der Probezeit ein neues Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu stellen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 14. April 2010) |"}