{"Signatur": "LU_AVW_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2010-04-14", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_002_JSD-2010-3_2010-04-14.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4647", "Checksum": "300dd78a49ba8cbc395a27b533e5d342"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2010 3", "2010 III Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 14.04.2010 JSD 2010 3 (2010 III Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Entfernung eines Eintrags im Strafregister. Artikel 34 und 62 AuG. 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Dezember 2005 (AuG) kann Ausländerinnen und Ausländern die Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn a. sie sich insgesamt mindestens zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten haben und sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren; und b. wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 AuG vorliegen. Die Beschwerdeführerin ist am 5. Juli 1999 in die Schweiz eingereist und hat eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, welche seither stets verlängert wurde. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid korrekt festgehalten hat, erfüllt die Beschwerdeführerin damit die Voraussetzung für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung in zeitlicher Hinsicht. Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerin jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass diese sich in den letzten zwei Jahren nicht klaglos verhalten habe und mit einem Eintrag im Zentralstrafregister vermerkt sei. 4.1 Mit Strafverfügung vom 24. April 2008 bestrafte das Amtsstatthalteramt Luzern die Beschwerdeführerin wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, Vereitelung der Blutprobe und pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Unfall mit Fremdschaden (Nichtgenügen der Meldepflicht) mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 90 Franken, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von 1500 Franken. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Verwaltungsbeschwerde vor, sie habe vor mehr als zwei Jahren in angetrunkenem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht. Die Strafverfügung des Amtsstatthalteramtes Luzern sei jedoch erst am 24. April 2008 ergangen, was nicht ihr angelastet werden dürfe. Damit stehe fest, dass sie sich seit mehr als zwei Jahren klaglos verhalten habe. Da sie für ihr Verhalten lediglich mit einer bedingten Geldstrafe und einer Busse bestraft worden sei, liege auch kein Widerrufsgrund nach Artikel 62 AuG vor. Sie lebe seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz und sei vollumfänglich integriert. Es sei unverhältnismässig, ihr wegen eines einmaligen Ausrutschers die Niederlassungsbewilligung zu verweigern. 4.3 Die Niederlassungsbewilligung kann in der Regel frühestens nach zehnjährigem Aufenthalt in der Schweiz erteilt werden. Gemäss Artikel 60 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 sind vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung das bisherige Verhalten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers sowie der Grad der Integration zu prüfen. Angesichts der Tragweite, welche einer Niederlassungsbewilligung zukommt, ist eine strenge Prüfung unerlässlich. Der fremdenpolizeilich bewilligte Aufenthalt muss ordnungsgemäss gewesen sein, das heisst, der Ausländer darf nicht gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben. Es wäre fragwürdig, Ausländern die Niederlassungsbewilligung zu erteilen, gegen welche - wenn auch nur potenziell - die Voraussetzungen für die Anordnung von Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen gegeben wären (analog der unter dem früheren Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG] geltenden Praxis; vgl. auch Peter Kottusch, Die Niederlassungsbewilligung gemäss Artikel 6 ANAG, in: ZBl 1986 S. 518f.). 4.3.1 Gemäss konstanter Praxis wurden bis 2004 Niederlassungsbewilligungen erst erteilt, wenn seit der Löschung allfälliger Vorstrafen im Strafregister mindestens zwei Jahre verstrichen waren und die Gesuchsteller sich in dieser Zeit klaglos verhalten hatten. Mit Entscheid i.S. D. K. vom 4. Februar 2004 lockerte das Justiz- und Sicherheitsdepartement diese Praxis. Der Umstand allein, dass seit der Löschung einer Strafe im Strafregister noch nicht zwei Jahre verstrichen seien, könne - wenn alle andern Voraussetzungen erfüllt seien - für sich allein nicht genügen, die Niederlassungsbewilligung zu verweigern. Es genüge, dass allfällige Strafen im Strafregister gelöscht seien (LGVE 2004 III Nr. 4). Praxisgemäss wurde seither eine Niederlassungsbewilligung nach zehnjährigem Aufenthalt in der Schweiz erteilt, wenn sich der Ausländer in den letzten zwei Jahren klaglos verhalten hatte, finanziell unabhängig und sozial und beruflich allgemein gut integriert war sowie allfällige Strafen im Strafregister gelöscht waren. Auf den 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) in Kraft getreten. Das revidierte Strafgesetzbuch enthält auch neue Bestimmungen über das Strafregister. Neu wird nicht mehr zwischen Löschung und Entfernung von Einträgen im Strafregister unterschieden, und für die Entfernung gelten neue Fristen. Damit stellt sich die Frage, wie die bisherige Bewilligungspraxis unter den neuen Bestimmungen des StGB zu handhaben ist. 4.3.2 Die automatische Löschung des Eintrags im Strafregister durch den Registerführer (Art. 80 Ziff. 1 aStGB) wird in Artikel 369 StGB (Entfernung des Eintrags) neu geregelt. Die Entfernung eines Eintrags ersetzt damit die frühere Löschung. Die Regelungen der Fristen in den Absätzen 1 bis 6 lehnen sich an Artikel 80 Ziffer 1 aStGB an. Nebst dieser automatischen Löschung kannte das alte Recht aber auch die vorzeitige Löschung durch den Richter (Art 80 Ziff. 2 Abs. 1 und 2 aStGB). Auf Gesuch des Verurteilten konnte der Richter dabei die Löschung verfügen, wenn das Verhalten des Verurteilten dies rechtfertigte und der Verurteilte den"}