Dies gilt umso mehr, als die Auswertung der Besucherzahlen zeigt, dass in den beiden Jahren 2004 und 2007, in welchen die Auktionen auf die Art Basel abgestimmt waren, der Donnerstag jeweils der bestbesuchte Tag war. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das Verweigern einer Ausnahmebewilligung gemäss § 8 Absatz 1b RLG an die Beschwerdeführerin zwecks Durchführung einer internationalen Kunstauktion am 11. Juni 2009 (Fronleichnam) als unverhältnismässig erscheint. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzuweisen, die entsprechende Bewilligung zu erteilen (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 21. April 2009). |