Der Vorinstanz ist zwar insofern Recht zu geben, als die Regelungen des Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes gewisse wirtschaftliche Einschränkungen, auch im Vergleich zu Konkurrenzbetrieben in anderen Kantonen, bewirken und diese Einschränkungen keinen Rechtsanspruch auf eine Ausnahmebewilligung geben. Wenn allerdings das Interesse der Beschwerdeführerin, ihre Auktion auf die Art Basel abzustimmen - wie in Erwägung 4.1 dargelegt - als legitim erscheint, so wäre es unverhältnismässig, ihr gleichzeitig den Donnerstag (Fronleichnam) als Auktionstag zu verunmöglichen.