Wie sich aus den Akten ergibt, wurde der Auktionsbeginn in der Galerie der Beschwerdeführerin seit mindestens fünf Jahren auf den Mittwoch festgelegt und die Auktion ab Donnerstag weitergeführt, wobei das Wochenende jeweils ausgelassen wurde. Der Vorinstanz ist zwar insofern Recht zu geben, als die Regelungen des Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes gewisse wirtschaftliche Einschränkungen, auch im Vergleich zu Konkurrenzbetrieben in anderen Kantonen, bewirken und diese Einschränkungen keinen Rechtsanspruch auf eine Ausnahmebewilligung geben.