Daraus zu Ungunsten der Beschwerdeführerin eine fehlende Tradition und damit eine nicht notwendige Terminkoordination mit der Art Basel abzuleiten, wäre indes unverhältnismässig. Vielmehr muss es der Beschwerdeführerin freistehen, jedes Jahr aufgrund betriebswirtschaftlicher oder anderweitiger Umstände (wie die Finanzlage auf dem Weltmarkt und davon beeinflusster Angebots- oder Nachfrageüberhang auf dem Kunstmarkt, vermehrte oder zurückhaltende Reisetätigkeit der potenziellen Kundschaft usw.) zu entscheiden, ob sie ihre Auktion auf die Art Basel abstimmen will oder nicht. 4.2