Die Vorinstanz hält dagegen, es sei anzunehmen, dass erst im Jahr 2007 begonnen worden sei, den Auktionstag auf die Art Basel abzustimmen. Eine Gegenüberstellung der Termine der letzten fünf Jahre sowohl der Art Basel wie auch der Auktionen der Beschwerdeführerin ergibt, dass die Auktionsdaten der Beschwerdeführerin zwar in den Jahren 2004 und 2007 mit der Art Basel zusammenfielen, nicht jedoch in den Jahren 2005, 2006 und 2008. Daraus zu Ungunsten der Beschwerdeführerin eine fehlende Tradition und damit eine nicht notwendige Terminkoordination mit der Art Basel abzuleiten, wäre indes unverhältnismässig.