Vorliegend kommen bezüglich einer allfälligen Verschiebung grundsätzlich zwei Varianten in Betracht: Verschiebung der Auktion als Ganzes oder Auslassen des Fronleichnams als Auktionstag. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Datum der Auktion sei gewählt worden, um die Anwesenheit potenzieller Kundschaft zu nutzen, welche sich aufgrund der vom 10. bis 14. Juni 2009 stattfindenden Art Basel in der Schweiz aufhalte. Die Vorinstanz hält dagegen, es sei anzunehmen, dass erst im Jahr 2007 begonnen worden sei, den Auktionstag auf die Art Basel abzustimmen.