Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, können Ausnahmebewilligungen nur dann erteilt werden, wenn tatsächlich eine Ausnahmesituation vorhanden ist. Die Vorinstanz hat als Beispiel für eine solche Ausnahmesituation aufgeführt, dass die Verschiebung des Anlasses wegen Terminkollisionen praktisch unmöglich sei. Vorliegend kommen bezüglich einer allfälligen Verschiebung grundsätzlich zwei Varianten in Betracht: Verschiebung der Auktion als Ganzes oder Auslassen des Fronleichnams als Auktionstag.