3.4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Kriterienkatalog der Vorinstanz den Besonderheiten einer internationalen Kunstauktion, welche als etablierte Kulturveranstaltung zu qualifizieren ist, nicht gerecht wird und eine Ausnahmebewilligung gemäss § 8 Absatz 1b RLG grundsätzlich auch für eine solche internationale Kunstauktion erteilt werden kann. 4. Zu prüfen bleibt, ob es der Beschwerdeführerin zuzumuten wäre, die Auktion an einem anderen Datum als am 11. Juni 2009 (Fronleichnam) durchzuführen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, können Ausnahmebewilligungen nur dann erteilt werden, wenn tatsächlich eine Ausnahmesituation vorhanden ist.