Die Vorinstanz erteilt gemäss ihrem Kriterienkatalog an Sonn- und Feiertagen keine Ausnahmebewilligungen für Veranstaltungen mit Verkäufen in den eigenen Geschäftsräumen. Es stellt sich die Frage, ob als Bedingung für das Erteilen einer Ausnahmebewilligung für eine internationale Kunstauktion verlangt werden könnte, dass diese nicht in den eigenen Galerie- bzw. Auktionshausräumlichkeiten stattfindet, sondern beispielsweise in zugemieteten Räumlichkeiten.