3.4.2 Der im Kriterienkatalog der Vorinstanz aufgeführte Gesichtspunkt, wonach ein einzelnes Geschäft keine Veranstaltung im beschriebenen Sinn durchführen kann, ist für eine Kunstauktion kaum erfüllbar. Im Gegensatz zu Verkaufsgeschäften, welche primär Konsum- oder Investitionsgüter anbieten (wie z.B. Autohäuser, Möbelhändler, Maschinenhersteller und dergleichen), geht es bei einer Kunstauktion um das Anbieten von Kunstobjekten.