Viel- mehr sind die bereits mehrfach durchgeführten internationalen Kunstauktionen der Beschwerdeführerin als etablierte Kulturveranstaltung zu klassifizieren (vgl. hinten E. 3.4.1). 3.4 Die Vorinstanz hat gemäss ihrer bisherigen Praxis die Ausnahmebewilligung gemäss § 8 Absatz 1b RLG nur für Veranstaltungen angewandt, bei denen der Verkauf nicht im Vordergrund stand. Mit einer Auflistung von Kriterien hat sie zudem Eckpunkte für ihre Ermessensausübung bei der Erteilung dieser Ausnahmebewilligung festgesetzt. An diesen Kriterien ist grundsätzlich festzuhalten.