3.3 Kunstauktionen können bei grosszügiger Interpretation durchaus unter die Ausnahmeregelung von § 8 Absatz 1b RLG subsumiert werden, da dessen Formulierung "Werbeveranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen" nicht abschliessend ist. Daran ändert auch die von der Vorinstanz vorgenommene Einordnung der Versteigerungen als Spezialform der Verkaufstätigkeit nichts. Viel- mehr sind die bereits mehrfach durchgeführten internationalen Kunstauktionen der Beschwerdeführerin als etablierte Kulturveranstaltung zu klassifizieren (vgl. hinten E. 3.4.1).