Ausgenommen sind die zwei durch die Gemeinde zu bewilligenden Sonntagsverkäufe, wovon einer im Dezember liegen muss. Bisher sei gestützt auf diese Kriterien ein längeres Offenhalten (am Freitag oder Samstag) der Verkaufsgeschäfte mit Verkaufstätigkeit nur für die Neustadtnacht in der Stadt Luzern und den Christkindlimärt Willisau bewilligt worden. 3.3 Kunstauktionen können bei grosszügiger Interpretation durchaus unter die Ausnahmeregelung von § 8 Absatz 1b RLG subsumiert werden, da dessen Formulierung "Werbeveranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen" nicht abschliessend ist.