Die Ausnahmebewilligung gemäss § 8 Absatz 1b RLG werde für Werbeveranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen angewandt, also bei Anlässen, bei denen der Verkauf - im Gegensatz zu einer Auktion - nicht im Vordergrund stehe. Nach ihrer geltenden Praxis sei eine Verkaufstätigkeit in den eigenen Geschäften ausserhalb der gesetzlichen Schliessungszeiten nur möglich, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt seien: - Es handelt sich um einen speziellen Anlass, der als dies beworben und gestaltet wird (Gesamtkonzept, gemeinsame Dekoration, ein Gesamtprogramm, eine Dokumentation usw.).