Die Vorinstanz beruft sich darauf, dass der Gesetzgeber Versteigerungen als Spezialform der Verkaufstätigkeiten regle und diese an Ruhetagen verbieten wolle. So hätten auch die Revisionen in den Jahren 1997 und 2005 bezüglich der Versteigerungen in Galerien keine Veränderungen ergeben. Die Ausnahmebewilligung gemäss § 8 Absatz 1b RLG werde für Werbeveranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen angewandt, also bei Anlässen, bei denen der Verkauf - im Gegensatz zu einer Auktion - nicht im Vordergrund stehe.