2005 III Nr. 20 in Bezug auf Sportveranstaltungen an hohen Feiertagen festgehalten, dass der öffentliche Ruhetag ebenso ein Tag der (gemeinsamen) Aktivitäten geworden sei, wie er ein Tag der Ruhe und Besinnung sei. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Anforderungen an eine Ausnahmebewilligung bei einem gewöhnlichen öffentlichen Ruhetag, wie dies der Fronleichnam sei, noch tiefer sein müssten als die Anforderungen bei einem hohen Feiertag. 3.2 Die Vorinstanz beruft sich darauf, dass der Gesetzgeber Versteigerungen als Spezialform der Verkaufstätigkeiten regle und diese an Ruhetagen verbieten wolle.