Vielmehr sei diese nach dem Wortlaut des Gesetzes befugt, im Rahmen einer Ausnahmebewilligung eine Verkaufstätigkeit zuzulassen. Sie habe demnach einen Ermessensspielraum. Diese Auffassung werde durch die beiden Revisionen des Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes in den Jahren 1997 und 2005 bestätigt, welche zu einer Liberalisierung und Lockerung der Vorschriften geführt hätten. Auch die Beschwerdeinstanz habe gemäss LGVE 2005 III Nr. 20 in Bezug auf Sportveranstaltungen an hohen Feiertagen festgehalten, dass der öffentliche Ruhetag ebenso ein Tag der (gemeinsamen) Aktivitäten geworden sei, wie er ein Tag der Ruhe und Besinnung sei.