3. Strittig ist zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz, ob eine Ausnahmebewilligung gemäss § 8 Absatz 1b RLG grundsätzlich auch für eine Kunstauktion erteilt werden kann. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Umstand, dass die Kantonspolizei gemäss § 8 Absatz 1b RLG im Rahmen einer Ausnahmebewilligung die Verkaufstätigkeit untersagen könne, heisse entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht, dass eine Verkaufstätigkeit im Rahmen einer Ausnahmebewilligung an öffentlichen Ruhetagen zwingend verboten sei. Vielmehr sei diese nach dem Wortlaut des Gesetzes befugt, im Rahmen einer Ausnahmebewilligung eine Verkaufstätigkeit zuzulassen.