Betreffend Kunstgalerien mit oder ohne Verkaufstätigkeit findet das Ruhetags- und Ladenschlussgesetz zwar keine Anwendung, Versteigerungen (Auktionen) unterstehen jedoch dessen Geltungsbereich (§ 1 Abs. 2n RLG). Die geplante Kunstauktion der Beschwerdeführerin an Fronleichnam ist deshalb nur zulässig, falls ihr dafür eine Ausnahmebewilligung gemäss § 8 Absatz 1b RLG erteilt werden kann. 3. Strittig ist zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz, ob eine Ausnahmebewilligung gemäss § 8 Absatz 1b RLG grundsätzlich auch für eine Kunstauktion erteilt werden kann.