Die Durchführung von öffentlichen Verkäufen jeder Art, namentlich im Wanderhandel oder an Versteigerungen ist an öffentlichen Ruhetagen verboten (§ 5 Unterabs. d RLG). Die Kantonspolizei kann ausnahmsweise bewilligen, Werbeveranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen durchzuführen, wobei je nach Veranstaltung jede Verkaufstätigkeit, der Verkauf mit direkter Warenabgabe und selbst die Bestellungsaufnahme untersagt werden können (§ 8 Abs. 1b RLG). Betreffend Kunstgalerien mit oder ohne Verkaufstätigkeit findet das Ruhetags- und Ladenschlussgesetz zwar keine Anwendung, Versteigerungen (Auktionen) unterstehen jedoch dessen Geltungsbereich (§ 1 Abs. 2n RLG).