| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. Die Beschwerdeführerin plant, von Mittwoch, 10. Juni 2009, bis Freitag, 12. Juni 2009, eine internationale Kunstauktion durchzuführen. Am Donnerstag, 11. Juni 2009, ist Fronleichnam. Das Ruhetags- und Ladenschlussgesetz vom 23. November 1987 (RLG) bezeichnet diesen als öffentlichen Ruhetag (§ 1a Abs. 1b RLG). Die Durchführung von öffentlichen Verkäufen jeder Art, namentlich im Wanderhandel oder an Versteigerungen ist an öffentlichen Ruhetagen verboten (§ 5 Unterabs.