{"Signatur": "LU_AVW_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-04-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_002_JSD-2009-11_2009-04-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4188", "Checksum": "98febe95e4c55feabf499d46812f31a1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2009 11", "2009 III Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 21.04.2009 JSD 2009 11 (2009 III Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verbot von Auktionen an öffentlichen Ruhetagen. Ausnahmebewilligung. §§ 1 Absatz 2n, 5 Unterabsatz d und 8 Absatz 1b RLG. 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Mit einer Auflistung von Kriterien hat sie zudem Eckpunkte für ihre Ermessensausübung bei der Erteilung dieser Ausnahmebewilligung festgesetzt. An diesen Kriterien ist grundsätzlich festzuhalten. Allerdings ergibt eine Überprüfung dieser Kriterien durch die Beschwerdeinstanz, dass diese dem Charakter einer internationalen Kunstauktion nicht gerecht werden. 3.4.1 Die Durchführung einer internationalen Kunstauktion beinhaltet insbesondere folgende Tätigkeiten: Offenhalten des Verkaufsgeschäftes, Registrierung der persönlich anwesenden, der telefonischen und der schriftlichen Bieter, Solvenzabklärungen, Durchführung der eigentlichen Auktion mit Entgegennahme der Gebote durch den Auktionator, Rechnungsstellung an die erfolgreichen Bieter (Käufer), teilweise Bezahlung der Auktionsrechnung durch die Käufer, Verpackung und Herausgabe der Auktionsobjekte sowie Gewährleistung der Sicherheit. Es ist notorisch, dass eine internationale Kunstauktion sehr strukturiert abläuft und ein form- und regelgewandtes (Fach-)Publikum anzieht, sodass das Risiko allfälliger Lärmimmissionen, welche die Ruhe des Ruhetags stören könnten, als nur sehr gering betrachtet werden muss. Die Auswertung der Beschwerdeführerin über die Besucherzahlen ihrer Juni-Auktionen in den Jahren 2004 und 2006-2008 ergab Werte zwischen 62 und 170 Besuchern pro Auktionstag. Die aufgeführten Tätigkeiten anlässlich der Auktion sowie das anvisierte, zahlenmässig beschränkte und international ausgerichtete Publikum lassen denn auch keinen Vergleich zu mit einem Anlass, welcher der Attraktivierung und Förderung eines Quartiers oder Gebietes dient, und damit ein vorwiegend lokales oder regionales Publikum anziehen möchte. Die internationalen Kunstauktionen der Beschwerdeführerin können durchaus als etablierte Kulturveranstaltungen bezeichnet werden. Solche Veranstaltungen zeichnen sich im Vergleich zu anderen Tourismusformen durch eine überdurchschnittliche Wertschöpfung für den Standort aus (vgl. dazu Thomas Bieger/Roland Scherer, Kulturtourismus - vom elitären Steckenpferd zum veritablen Geschäft im Wettbewerb der Destinationen?, in: Neue Zürcher Zeitung vom 9. August 2001 S. 48 bzw. www.alexandria.unisg.ch/Publikationen/13600). 3.4.2 Der im Kriterienkatalog der Vorinstanz aufgeführte Gesichtspunkt, wonach ein einzelnes Geschäft keine Veranstaltung im beschriebenen Sinn durchführen kann, ist für eine Kunstauktion kaum erfüllbar. Im Gegensatz zu Verkaufsgeschäften, welche primär Konsum- oder Investitionsgüter anbieten (wie z.B. Autohäuser, Möbelhändler, Maschinenhersteller und dergleichen), geht es bei einer Kunstauktion um das Anbieten von Kunstobjekten. Da insbesondere im internationalen Kunstbereich der Name und das Renommee der Anbieter eine wichtige Rolle spielen und diese darüber hinaus oftmals auf ein bestimmtes Kunstsegment spezialisiert sind, werden Kunstauktionen regelmässig von einzelnen Galerien und Auktionshäusern angeboten. 3.4.3 Die Vorinstanz erteilt gemäss ihrem Kriterienkatalog an Sonn- und Feiertagen keine Ausnahmebewilligungen für Veranstaltungen mit Verkäufen in den eigenen Geschäftsräumen. Es stellt sich die Frage, ob als Bedingung für das Erteilen einer Ausnahmebewilligung für eine internationale Kunstauktion verlangt werden könnte, dass diese nicht in den eigenen Galerie- bzw. Auktionshausräumlichkeiten stattfindet, sondern beispielsweise in zugemieteten Räumlichkeiten. Eine solche Bedingung erscheint jedoch insbesondere unter Sicherheitsaspekten als unverhältnismässig, ist doch davon auszugehen, dass die Galerien und Auktionshäuser in ihren eigenen Geschäftsräumlichkeiten auch über ein entsprechendes Sicherheitsdispositiv zur Sicherung der für eine Auktion bestimmten Kunstgegenstände verfügen. 3.4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Kriterienkatalog der Vorinstanz den Besonderheiten einer internationalen Kunstauktion, welche als etablierte Kulturveranstaltung zu qualifizieren ist, nicht gerecht wird und eine Ausnahmebewilligung gemäss § 8 Absatz 1b RLG grundsätzlich auch für eine solche internationale Kunstauktion erteilt werden kann. 4. Zu prüfen bleibt, ob es der Beschwerdeführerin zuzumuten wäre, die Auktion an einem anderen Datum als am 11. Juni 2009 (Fronleichnam) durchzuführen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, können Ausnahmebewilligungen nur dann erteilt werden, wenn tatsächlich eine Ausnahmesituation vorhanden ist. Die Vorinstanz hat als Beispiel für eine solche Ausnahmesituation aufgeführt, dass die Verschiebung des Anlasses wegen Terminkollisionen praktisch unmöglich sei. Vorliegend kommen bezüglich einer allfälligen Verschiebung grundsätzlich zwei Varianten in Betracht: Verschiebung der Auktion als Ganzes oder Auslassen des Fronleichnams als Auktionstag. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Datum der Auktion sei gewählt worden, um die Anwesenheit potenzieller Kundschaft zu nutzen, welche sich aufgrund der vom 10. bis 14. Juni 2009 stattfindenden Art Basel in der Schweiz aufhalte. Die Vorinstanz hält dagegen, es sei anzunehmen, dass erst im Jahr 2007 begonnen worden sei, den Auktionstag auf die Art Basel abzustimmen. Eine Gegenüberstellung der Termine der letzten fünf Jahre sowohl der Art Basel wie auch der Auktionen der Beschwerdeführerin ergibt, dass die Auktionsdaten der"}