{"Signatur": "LU_AVW_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2009-04-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_002_JSD-2009-11_2009-04-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=4188", "Checksum": "98febe95e4c55feabf499d46812f31a1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2009 11", "2009 III Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 21.04.2009 JSD 2009 11 (2009 III Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verbot von Auktionen an öffentlichen Ruhetagen. Ausnahmebewilligung. §§ 1 Absatz 2n, 5 Unterabsatz d und 8 Absatz 1b RLG. 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November 1987 (RLG) bezeichnet diesen als öffentlichen Ruhetag (§ 1a Abs. 1b RLG). Die Durchführung von öffentlichen Verkäufen jeder Art, namentlich im Wanderhandel oder an Versteigerungen ist an öffentlichen Ruhetagen verboten (§ 5 Unterabs. d RLG). Die Kantonspolizei kann ausnahmsweise bewilligen, Werbeveranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen durchzuführen, wobei je nach Veranstaltung jede Verkaufstätigkeit, der Verkauf mit direkter Warenabgabe und selbst die Bestellungsaufnahme untersagt werden können (§ 8 Abs. 1b RLG). Betreffend Kunstgalerien mit oder ohne Verkaufstätigkeit findet das Ruhetags- und Ladenschlussgesetz zwar keine Anwendung, Versteigerungen (Auktionen) unterstehen jedoch dessen Geltungsbereich (§ 1 Abs. 2n RLG). Die geplante Kunstauktion der Beschwerdeführerin an Fronleichnam ist deshalb nur zulässig, falls ihr dafür eine Ausnahmebewilligung gemäss § 8 Absatz 1b RLG erteilt werden kann. 3. Strittig ist zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz, ob eine Ausnahmebewilligung gemäss § 8 Absatz 1b RLG grundsätzlich auch für eine Kunstauktion erteilt werden kann. 3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Umstand, dass die Kantonspolizei gemäss § 8 Absatz 1b RLG im Rahmen einer Ausnahmebewilligung die Verkaufstätigkeit untersagen könne, heisse entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht, dass eine Verkaufstätigkeit im Rahmen einer Ausnahmebewilligung an öffentlichen Ruhetagen zwingend verboten sei. Vielmehr sei diese nach dem Wortlaut des Gesetzes befugt, im Rahmen einer Ausnahmebewilligung eine Verkaufstätigkeit zuzulassen. Sie habe demnach einen Ermessensspielraum. Diese Auffassung werde durch die beiden Revisionen des Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes in den Jahren 1997 und 2005 bestätigt, welche zu einer Liberalisierung und Lockerung der Vorschriften geführt hätten. Auch die Beschwerdeinstanz habe gemäss LGVE 2005 III Nr. 20 in Bezug auf Sportveranstaltungen an hohen Feiertagen festgehalten, dass der öffentliche Ruhetag ebenso ein Tag der (gemeinsamen) Aktivitäten geworden sei, wie er ein Tag der Ruhe und Besinnung sei. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Anforderungen an eine Ausnahmebewilligung bei einem gewöhnlichen öffentlichen Ruhetag, wie dies der Fronleichnam sei, noch tiefer sein müssten als die Anforderungen bei einem hohen Feiertag. 3.2 Die Vorinstanz beruft sich darauf, dass der Gesetzgeber Versteigerungen als Spezialform der Verkaufstätigkeiten regle und diese an Ruhetagen verbieten wolle. So hätten auch die Revisionen in den Jahren 1997 und 2005 bezüglich der Versteigerungen in Galerien keine Veränderungen ergeben. Die Ausnahmebewilligung gemäss § 8 Absatz 1b RLG werde für Werbeveranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen angewandt, also bei Anlässen, bei denen der Verkauf - im Gegensatz zu einer Auktion - nicht im Vordergrund stehe. Nach ihrer geltenden Praxis sei eine Verkaufstätigkeit in den eigenen Geschäften ausserhalb der gesetzlichen Schliessungszeiten nur möglich, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt seien: - Es handelt sich um einen speziellen Anlass, der als dies beworben und gestaltet wird (Gesamtkonzept, gemeinsame Dekoration, ein Gesamtprogramm, eine Dokumentation usw.). Für die Beurteilung als solchen speziellen Anlass sprechen u.a. das Vorhandensein eines Rahmenprogramms, das nichts mit einem Verkauf zu tun hat (z.B. Sternsingen, Engelausstellung, Vorträge usw.) oder spezielle Attraktionen (z.B. Lesungen, Konzerte, Vorführungen usw.). - Es handelt sich um eine ausserordentliche Veranstaltung, die maximal einmal pro Jahr stattfindet. - Der Anlass trägt zur Attraktivierung/Förderung des betreffenden Quartiers oder Gebietes bei. - Der Verkauf in Ladengeschäften steht nicht im Vordergrund des Anlasses. Dementsprechend wird er nicht explizit beworben. - Der Anlass wird durch einen Verein, ein gemeinsames Organisationskomitee oder eine übergeordnete Interessengemeinschaft organisiert, deren Organisation die teilnehmenden Geschäfte angehören oder einen sehr engen Zusammenhang aufweisen. Ein einzelnes Geschäft kann keine Veranstaltung im beschriebenen Sinn durchführen. - Der Anlass und somit auch die Ausnahmebewilligung kann auf einen klar bestimmten Bereich beschränkt werden (z.B. einzelne Plätze oder Gassen, bestimmtes Quartier). Dieser Bereich ist im Verhältnis zur Gemeindegrösse klein. - Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung mit Verkauf in den eigenen Geschäften ist nicht möglich an Sonn- und Feiertagen. Ausgenommen sind die zwei durch die Gemeinde zu bewilligenden Sonntagsverkäufe, wovon einer im Dezember liegen muss. Bisher sei gestützt auf diese Kriterien ein längeres Offenhalten (am Freitag oder Samstag) der Verkaufsgeschäfte mit Verkaufstätigkeit nur für die Neustadtnacht in der Stadt Luzern und den Christkindlimärt Willisau bewilligt worden. 3.3 Kunstauktionen können bei grosszügiger Interpretation durchaus unter die Ausnahmeregelung von § 8 Absatz 1b RLG subsumiert werden, da dessen Formulierung \"Werbeveranstaltungen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen\" nicht abschliessend ist. Daran ändert auch die von der Vorinstanz vorgenommene Einordnung der Versteigerungen als Spezialform der Verkaufstätigkeit nichts. Viel- mehr sind die bereits mehrfach durchgeführten internationalen Kunstauktionen"}