Nachdem er sich mehrmals geweigert hat, sich ambulant begutachten zu lassen, ist es angezeigt, die Begutachtung stationär durchzuführen. Es wird durch die Regierungsstatthalterin abzuklären sein, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, die zwangsweise Begutachtung über den fürsorgerischen Freiheitsentzug, wie es von der Vorinstanz beantragt wird, durchzuführen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 31. Oktober 2008) |