Am Gespräch erklärte er sich wiederum bereit, zu den Terminen des Gutachters zu erscheinen. Am 5. Juni 2008 erteilte die Vorinstanz den Gutachtensauftrag, dem der Beschwerdeführer erneut nicht nachkam. Daraus geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer mehrmals weigerte, sich ambulant begutachten zu lassen, obwohl er sich zuvor damit einverstanden erklärt hatte. Aus der Beschwerde vom 30. Juli 2008 geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer auch weigert, sich stationär begutachten zu lassen. Nachdem er sich mehrmals geweigert hat, sich ambulant begutachten zu lassen, ist es angezeigt, die Begutachtung stationär durchzuführen.