Das heisst aber nicht, dass die Begutachtung zwingend stationär erfolgen muss. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt es, auf eine stationäre Begutachtung zu verzichten und die Begutachtung ambulant durchzuführen, wenn dies möglich und für die betroffene Person schonender ist. Den Akten ist im vorliegenden Fall zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 11. September 2007 bereit erklärt hatte, sich begutachten zu lassen, er beim Gutachter aber jeweils nicht erschien. Die Vorinstanz schlug ihm daher im Sinn einer einvernehmlichen Lösung vor, fünf bis zehn Therapiesitzungen bei einem anderen Arzt zu besuchen.