Erfolgt die zwangsweise Begutachtung ambulant und dauert sie nur kurze Zeit, so genügt Artikel 374 Absatz 2 ZGB als Rechtsgrundlage. Erstreckt sich der Aufenthalt beim Psychiater über mehrere Stunden, so sind die Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung anwendbar (Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, Bern 1984, N 120ff. zu Art. 374 ZGB; Thomas Geiser, Basler Kommentar, 2.Aufl. , Basel 2002, N 17 zu Art. 374 ZGB). Wenn sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall gegen die Begutachtung wehrt, ist die Begutachtung zwangsweise anzuordnen. Das heisst aber nicht, dass die Begutachtung zwingend stationär erfolgen muss.