Mit seiner Beschwerde richtet sich der Beschwerdeführer weiter dagegen, dass die Begutachtung zwangsweise stationär durchgeführt wird. Es ist daher zu prüfen, ob eine stationäre Begutachtung angemessen ist oder ob die Begutachtung auch ambulant durchgeführt werden könnte. Weigert sich die betroffene Person, sich begutachten zu lassen, so ist die persönliche Untersuchung zwangsweise ambulant oder stationär in einer Anstalt durchzuführen. Erfolgt die zwangsweise Begutachtung ambulant und dauert sie nur kurze Zeit, so genügt Artikel 374 Absatz 2 ZGB als Rechtsgrundlage.