Liegen genügend Anhaltspunkte für eine psychiatrische Begutachtung vor, weigert sich die betroffene Person aber, sich begutachten zu lassen, ist die Begutachtung zwangsweise anzuordnen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt es, auf eine stationäre Begutachtung zu verzichten und die Begutachtung ambulant durchzuführen, wenn dies möglich und für die betroffene Person schonender ist. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3.1 Mit seiner Beschwerde richtet sich der Beschwerdeführer weiter dagegen, dass die Begutachtung zwangsweise stationär durchgeführt wird.