Zu dieser Rüge sind sie aber, wie bereits dargelegt, nicht legitimiert. 3.2 Gemäss § 107 Absatz 2d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) setzt ein Sachentscheid namentlich die Befugnis zur Rechtsvorkehr voraus. Nach § 107 Absatz 3 VRG tritt die Behörde auf die Sache der betreffenden Partei nicht ein, wenn eine Voraussetzung für den Sachentscheid fehlt. Somit ist insgesamt auf die Beschwerde nicht einzutreten. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 5. November 2008; das Bundesgericht trat auf die gegen diesen Entscheid eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit Urteil 2D_137/2008 vom 12. Dezember 2008 nicht ein.) |