3.1 Nach dem Gesagten ist eine Verfügung, mit welcher es die Vorinstanz ablehnt, beim Bund eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung an einen abgewiesenen Asylbewerber zu erteilen, nur insofern anfechtbar, als der Betroffene geltend machen kann, die Vorinstanz habe zu Unrecht einen Rechtsanspruch verneint oder sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er als abgewiesener Asylbewerber unter Artikel 14 Absatz 1 AsylG falle. Solche Rügen erheben die Beschwerdeführer zu Recht nicht. Sie machen einzig geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Voraussetzungen von Artikel 14 Absatz 2 AsylG verneint. Zu dieser Rüge sind sie aber, wie bereits dargelegt, nicht legitimiert.