Da das Bundesrecht (Art. 14 Abs. 4 AsylG) abgewiesenen Asylbewerbern im kantonalen Verfahren betreffend Erteilung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 14 Absatz 2 AsylG die Parteistellung abspricht, fehlt den Beschwerdeführern die Legitimation, die Ablehnung einer humanitären Aufenthaltsbewilligung durch die kantonalen Behörden überhaupt anzufechten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2008 vom 17. Juli 2008, E. 2). 3.1