Die Beschwerdeführer machen zu Recht nicht geltend, dass sie einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hätten. Als abgewiesene Asylbewerber, die sich bisher geweigert haben, die Schweiz zu verlassen, sind die Beschwerdeführer somit grundsätzlich nicht befugt, ein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung einzuleiten. 2. Artikel 14 Absatz 1 AsylG gilt nicht unbeschränkt.