Die Beschwerdeführer sind abgewiesene Asylbewerber, gegen die eine rechtskräftige Wegweisungsverfügung vorliegt. Gemäss Artikel 14 Absatz 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nichtdurchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Die Beschwerdeführer machen zu Recht nicht geltend, dass sie einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hätten.