Lehnt es das Amt für Migration ab, eine Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 14 Absatz 2 AsylG zu erteilen und bei den Bundesbehörden um die Zustimmung nachzusuchen, einer dem Kanton zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist diese nicht befugt, dagegen ein Rechtsmittel zu ergreifen. Auf eine gegen einen solchen Entscheid erhobene Verwaltungsbeschwerde ist daher nicht einzutreten. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführer sind abgewiesene Asylbewerber, gegen die eine rechtskräftige Wegweisungsverfügung vorliegt.