Artikel 31 Absatz 1 VZAE. Nach geltender Praxis erteilt der Kanton vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern (sofern die Zustimmung des Bundes vorliegt) eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung, wenn sie sich während mindestens fünf Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufhalten, gut integriert und finanziell unabhängig sind und sich während der letzten zwei Jahre klaglos verhalten haben. Das neue Ausländerrecht steht einer Weiterführung dieser Praxis nicht entgegen, und es sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, davon abzuweichen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 17. Oktober 2008) | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: |